Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
In Folge des Kriegs in der Ukraine sind viele Menschen auf der Flucht und versuchen auch in die Bundesrepublik zu kommen. Um sie bei uns aufzunehmen, liegen die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen etwas anders als in der Zeit der Fluchtmigration aus Syrien, Irak und Afghanistan, weil für Ukrainer schon bisher erleichterte Einreisebestimmungen galten:
Kurz gefasst: Flüchtlinge aus der Ukraine müssen kein Asyl beantragen, um ein Aufenthaltsrecht mit Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten. Bei den Hilfen wird es sich dennoch zunächst um Asylbewerberleistungen handeln – und nicht etwa direkt Hartz IV.
Hintergrund ist, dass auf EU-Ebene nun die sogenannte Massenzustromrichtlinie aktiviert ist und Ukrainern europaweit ein spezielles Aufenthaltsrecht für ein bis drei Jahre verschafft: Der zugehörige § 24 Aufenthaltsgesetz ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz verknüpft. Damit erhalten Betroffene zunächst vorrangig Sachleistungen, falls sie in Erstaufnahmeeinrichtungen einquartiert werden; bei dezentraler Unterbringung sind es vorrangig Geldleistungen.
Bezüglich der Arbeitsaufnahme gilt nach § 24 auf jeden Fall eine klare Erleichterung – wer ihn hat, ist frei darin, Arbeit aufzunehmen, wie das Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigt. „Eine BA-Zustimmung ist für Beschäftigungen nicht einzuholen“, stellt es klar. Für viele der kurzfristig dringlichsten Aufgaben sind indessen die Kommunen mit ihren Ausländer- und Sozialämtern zuständig.
Informationen zum aktuellen Aufnahmeprozess der aus der Ukraine geflüchteten Menschen in NRW
Das Land nimmt aktuell über die Landeserstaufnahme (LEA) Bochum gesteuerte und ungesteuerte Zugänge auf. Bei den gesteuerten Zugängen handelt es sich um angekündigte Entlastungen/Verlegungen aus anderen Bundesländern, in der Hauptsache aus Berlin, das gerade in besonderem Maße belastet ist. Hinzu kommen eine Vielzahl von Personen, die die LEA Bochum individuell aufsuchen.
Für die Kommunen gilt:
1.„Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits im Rahmen einer selbstorganisierten Unterkunft z.B. bei Freunden/Verwandten in den Kommunen aufhalten, sollen zunächst in den Kommunen verbleiben. E soll davon abgesehen werden, Personen zur Registrierung in die LEA Bochum zu schicken. Es ist ausreichend, wenn eine spätere Registrierung gemäß § 49 Abs. 5 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt. Bis zur Titelerteilung erhalten bedürftige Personen in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylblG Grundleistungen gem. § 3 AsylblG.
2.Sofern Städte und Gemeinden sich bei ihnen meldende schutzsuchende Personen oder Personengruppen aus der Ukraine unterbringen oder bereits untergebracht haben, sollen diese Personen ebenfalls zunächst unregistriert dort verbleiben. Eine Registrierung kann zu ggb. Zeit ebenfalls im v. g. Sinne erfolgen.
3.Schutzsuchende Personen aus der Ukraine, die keine Möglichkeit haben, sich in einer selbstorganisierten oder in einer durch die Kommune gestellten Unterkunft aufzuhalten, sollen sich als schutzsuchend in der Landeserstaufnahme (LEA) Bochum melden und dort registrieren lassen. Im Anschluss werden sie in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dieser Personenkreis wird zu ggb. Zeit auf die Kommunen nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) verteilt“.
Darüber hinaus hat das Ministerium angekündigt, zu Beginn der kommenden Woche ergänzende Informationen zu aufenthaltsrechtlichen und leistungsrechtlichen Fragen an die Geschäftsstelle zu versenden. Wir werden Sie dann dementsprechend unverzüglich informieren.
Innenministerinnen und Innenminister der EU beschließen einstimmig schnelle und unbürokratische Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine.
Beim JI-Ratstreffen am 3.3.2022 in Brüssel haben sich die europäischen Innenministerinnen und Innenminister auf eine rasche und vereinfachte Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in allen EU-Staaten verständigt.
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten einen vorübergehenden Schutz in der EU für ein Jahr, der verlängerbar ist auf bis zu drei Jahre. Auch Menschen aus Drittstaaten, die in der Ukraine mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus gelebt haben, brauchen kein Asylverfahren zu durchlaufen.
Wir regeln jetzt schnellstens die praktische Umsetzung in Deutschland. Darüber bin ich mit den Ländern auch heute im engen Kontakt. Damit stellen wir auch sicher, dass Krankenversicherungsschutz und der Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bestehen wird.“
Der heutige Beschluss sieht weiterhin vor, dass Menschen, die vor dem Krieg aus der Ukraine flüchten, innerhalb des jeweiligen EU-Landes Zugang zu Gesundheits- und Sozialleistungen erhalten. Unbegleiteten Kindern und Jugendlichen wird staatlicher Schutz und das Recht, Schulen und Bildungseinrichtungen zu besuchen, gewährt.
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz